Interne Meldestelle – Hinweisgeber:innenschutzgesetz
Das Hinweisgeber:innenschutzgesetz (HSchG) soll sicherstellen, dass Hinweise über bestimmtes rechtswidriges Verhalten bei Meldestellen anonym und einfach gemeldet werden können und den Hinweisgeber:innen keine Nachteile drohen.
Für den Wirkungskreis des BML ist die Bundesdisziplinarbehörde als interne Meldestelle zuständig. Zu diesem Zweck hat die Bundesdisziplinarbehörde auf ihrer Webseite ein Online-Tool eingerichtet, auf dem Meldungen zu folgenden Bereichen abgegeben werden können:
- Öffentliches Auftragswesen,
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
- öffentliche Gesundheit,
- Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den Paragraphen 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974,
- Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß besonderen Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen,
- Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, sowie für Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
Nähere Informationen finden Sie direkt im Online-Tool der Bundesdisziplinarbehörde.
Hier gelangen Sie zur internen Meldestelle im Sinne des Hinweisgeber:innenschutzgesetzes: